10Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO2-Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen kombiniert“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen.
11Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie“.
12Die Einteilung in die jeweiligen CO2-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO2-Emissionen des Kraftfahrzeugs.
13Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen.
14Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Klassen zu verwenden: - A
100 % Cyan, 100 % Gelb
- B
70 % Cyan, 100 % Gelb
- C
30 % Cyan, 100 % Gelb
- D
100 % Gelb
- E
30 % Magenta, 100 % Gelb
- F
70 % Magenta, 100% Gelb
- G
100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. 1Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds.
2Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
3Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben.
4Der zweite Pfeil gibt die CO2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert (erhaltend)“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an.
5Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.
6Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
2Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis).
3Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
4Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen.
5Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert.
6Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden.
7Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.
8Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.
9Anschließend sind die CO2-Kosten als „Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15 000 km/Jahr)“ anzugeben.
10Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO2-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen.
11Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO2-Preis ist anzugeben.
12Die CO2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt.
13Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben.
14Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind.
15Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.
16Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO2-Kosten zu berechnen.
17Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO2-Preis zu Grunde.
18Die einzelnen Angaben zu den CO2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
19Für die Berechnung der anzugebenden CO2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise zugrunde zu legen: | CO2-Kosten | angenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne |
|---|
| Angabe 1 | 115,00 |
| Angabe 2 | 50,00 |
| Angabe 3 | 190,00 |
Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage.
21Die CO2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert.
22Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden.
23Solange keine aktualisierten CO2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise maßgeblich.
24Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.
25Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben.
26Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung „befristet steuerbefreit“ im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt.
27Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.
28Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.