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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2024 I Nr. 50, S. 9 - 17)



Teil I

Inhalt und Gestaltung des Hinweises

1.
Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.
2.

2Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen.

3Auf dem Hinweis darf auch eine andere Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn
a)
die Schriftfarbe unverändert bleibt,
b)
der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und
c)
die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.

4Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.
3.

5Die Überschrift der Hinweise („Information über den Energieverbrauch und die CO
2-Emissionen des neuen Pkw“) muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein.
6Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte Personenkraftwagen muss die Überschrift zu „Information über den Energieverbrauch und die CO
2-Emissionen des gebrauchten Pkw“ geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden.
7Bei einer freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort „(vorläufig)“ im Schriftgrad 26 pt fett anzufügen.
4.

8Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:
a)
Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b)
Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c)
Antriebsart des Personenkraftwagens sowie
d)
Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei“ verzichtet werden).
1Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
5.

2Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte
a)
des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
b)
der CO2-Emissionen („CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).

3Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich.

4Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich („CO
2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).
5Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO
2-Emissionen „0“ eingetragen.
6Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO
2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

7Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung).

8Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

9Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
6.

10Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO
2-Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO2-Emissionen kombiniert“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen.
11Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO
2-Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie“.
12Die Einteilung in die jeweiligen CO
2-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO2-Emissionen des Kraftfahrzeugs.
13Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen.

14Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO
2-Klassen zu verwenden:
A
100 % Cyan, 100 % Gelb
B
70 % Cyan, 100 % Gelb
C
30 % Cyan, 100 % Gelb
D
100 % Gelb
E
30 % Magenta, 100 % Gelb
F
70 % Magenta, 100% Gelb
G
100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. 1Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds.
2Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO
2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.

3Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben.

4Der zweite Pfeil gibt die CO
2-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert (erhaltend)“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an.
5Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.

6Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
7.

7Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen.

8Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
a)
der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und
b)
der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung.
1Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.

2Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:
a)
der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
b)
die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Kraftstoffverbrauchs.
1Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:
a)
der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
b)
die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Stromverbrauchs.
1Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
8.

2Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis).

3Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

4Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

5Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert.

6Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden.

7Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist.

8Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.

9Anschließend sind die CO
2-Kosten als „Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15 000 km/Jahr)“ anzugeben.
10Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO
2-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO2-Preisprognosen zu verdeutlichen.
11Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO
2-Preis ist anzugeben.
12Die CO
2-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO2-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO2-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt.
13Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben.

14Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO
2-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO2-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind.
15Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.

16Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO
2-Kosten zu berechnen.
17Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO
2-Preis zu Grunde.
18Die einzelnen Angaben zu den CO
2-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise multipliziert wird mit den CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
19Für die Berechnung der anzugebenden CO
2-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise zugrunde zu legen:

CO2-Kostenangenommener durchschnittlicher CO2-Preis in Euro pro Tonne
Angabe 1115,00
Angabe 2 50,00
Angabe 3190,00


Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO2-Preise jährlich auf seiner Homepage.
21Die CO
2-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert.
22Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden.

23Solange keine aktualisierten CO
2-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO2-Preise maßgeblich.
24Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.

25Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben.

26Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung „befristet steuerbefreit“ im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt.

27Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.

28Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
9.

29Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO
2-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes).
30Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
10.

31Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben.

32Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.




33Teil II


Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen
neuer Personenkraftwagen

Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen.
34Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.

1.

35Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
Muster 1 detailliert beschrieben in Anlage 1
2.

36Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
Muster 2 detailliert beschrieben in Anlage 1
3.

37Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
Muster 3 detailliert beschrieben in Anlage 1
4.

38Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
Muster 4 detailliert beschrieben in Anlage 1
5.

39Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:
Muster 5 detailliert beschrieben in Anlage 1

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2024 I Nr. 50
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26